Bestimmungen in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gelten bestimmte Bestimmungen für Baumfällungen, die im Landeswaldgesetz und in der Baumschutzverordnung festgelegt sind. Hier sind einige wichtige Punkte:

Genehmigungspflicht: In Rheinland-Pfalz ist eine Genehmigung erforderlich, um Bäume zu fällen. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt in der Regel bei der unteren Forstbehörde oder der Gemeindeverwaltung, je nachdem, ob es sich um einen Wald oder um privates Eigentum handelt.

Geschützte Bäume: Es gibt bestimmte geschützte Baumarten in Rheinland-Pfalz, deren Fällung besonderen Bestimmungen unterliegt. Dazu gehören zum Beispiel Eichen, Buchen und Hainbuchen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm. Für das Fällen solcher Bäume ist in der Regel eine spezielle Genehmigung erforderlich.

Ausnahmen: Es gibt bestimmte Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, zum Beispiel wenn ein Baum akut gefährlich ist oder wenn er aus Gründen des Naturschutzes oder der Verkehrssicherheit gefällt werden muss. In solchen Fällen kann eine sofortige Fällung ohne vorherige Genehmigung erfolgen, aber es muss dennoch eine Meldung an die zuständige Behörde erfolgen.

Es ist wichtig anzumerken, dass dies allgemeine Informationen sind und dass es weitere spezifische Bestimmungen und Vorschriften geben kann, die je nach Standort variieren können. Es wird empfohlen, sich bei der örtlichen Forstbehörde oder Gemeindeverwaltung über die genauen Bestimmungen für Baumfällungen in Rheinland-Pfalz zu informieren, bevor man mit dem Fällen eines Baumes beginnt.


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